Verträge für Reisebüros in Spanien: Was vor dem ersten verkauften Urlaub unterschrieben sein muss
Wer in Spanien ein Reisebüro eröffnet, stellt fest: Einen großen Teil des Vertrags mit dem Kunden schreibt das Gesetz, nicht das Büro. Bei Veranstaltern, Hotels und Airlines gilt das Gegenteil - dort zählt, was unterschrieben wird.
Kurz gefasst
- Der Verkauf von Pauschalreisen unterliegt Buch IV des spanischen Verbraucherschutzgesetzes (TRLGDCU, geändert durch Königliches Gesetzesdekret 23/2018 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302).
- Der Vermittler haftet gesamtschuldnerisch mit dem Veranstalter für die Durchführung der Reise (Art. 161 TRLGDCU).
- Bei echten Handelsvertreterverhältnissen greift das Gesetz 12/1992 mit zwingenden Regeln wie dem Ausgleichsanspruch (Art. 28).
- Vor Betriebsaufnahme: regionale Tourismusanforderungen (Erklärung bzw. Lizenz plus Kaution) und die Insolvenzabsicherung nach Art. 164 TRLGDCU.
Veranstalter, Vermittler oder Vermittlung von Einzelleistungen
Wer mindestens zwei Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise kombiniert, verkauft eine Pauschalreise (Art. 151 TRLGDCU) - auch wenn der Kunde die Bausteine im selben Buchungsprozess selbst wählt. Damit gelten die vorvertraglichen Informationspflichten (Art. 153), enge Grenzen für Preisänderungen (nur bei entsprechender Vertragsklausel, nur für Treibstoff, Steuern und Wechselkurse, nie in den letzten 20 Tagen; über 8% besteht ein Rücktrittsrecht, Art. 158), das Rücktrittsregime des Reisenden (Art. 160) und die Insolvenzabsicherung.
Haftung und Lieferantenverträge
Nach Art. 161 TRLGDCU haften Veranstalter und Vermittler dem Reisenden gesamtschuldnerisch für alle Reiseleistungen, mit Rückgriffsrecht untereinander. Der Vertrag mit dem Veranstalter muss deshalb Rückgriff, Reklamationsabwicklung und Versicherungen ausdrücklich regeln. Kontingente, Release-Fristen, Zahlungsbedingungen und gespiegelte Stornoregeln gehören in jeden Lieferantenvertrag. Beim Online-Vertrieb kommen LSSI, Rechtstexte und DSGVO hinzu - Pässe und Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO) verlangen besondere Sorgfalt.
Häufige Fragen
Ist ein selbst zusammengestelltes Paket aus Flug und Hotel eine Pauschalreise?
In der Regel ja: Die Kombination von mindestens zwei Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise zu einem Gesamtpreis oder in einem Buchungsvorgang ist eine Pauschalreise nach Art. 151 TRLGDCU.
Darf das Reisebüro Stornogebühren verlangen?
Ja - eine angemessene, vertraglich festgelegte Pauschale oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten. Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Reiseziel tritt der Reisende jedoch entschädigungsfrei zurück (Art. 160 TRLGDCU).
Wir prüfen Ihre Verträge nach oben und unten - von Handelsverträgen bis zu den Rechtstexten Ihrer Website.
Verwandte Inhalte
Verwandte Artikel
Die 7 Punkte, die Sie in Ihrem ersten großen Vertrag prüfen sollten
Praktischer Leitfaden: Vertragsgegenstand, Preis und Zahlungsfristen, Laufzeit und Kündigung, Vertraulichkeit, geistiges Eigentum, Haftungsbegrenzung und Gerichtsstand.
Weiterlesen →
Rechtliche Web-Texte: AGB, Impressum, Datenschutz und Cookies bei B2B und E-Commerce
Bedeutung rechtlicher Web-Texte beim Vertragsschluss, B2B vs B2C, Verbraucherrecht, DSGVO, Cookies und E-Commerce: Rückgaben, Widerruf und vorvertragliche Informationen.
Weiterlesen →
E-Commerce und DSGVO: Pflichten, Sanktionen und Compliance im Onlineshop
Leitfaden zur DSGVO-Compliance im E-Commerce: Rechtsgrundlagen, Einwilligung, Datenschutzerklärung, Cookies und Verzeichnis. Sanktionsrisiko und Checkliste.
Weiterlesen →