Als Unternehmer oder Führungskraft nach Spanien ziehen: was Sie vor der Ankunft entscheiden sollten
Wer mit einem Unternehmen, einem hohen Gehalt oder einem nennenswerten Vermögen nach Spanien zieht, kommt meist mit fertig organisiertem Umzug und ungeklärter Steuerfrage an. Das ist die falsche Reihenfolge: Die teuersten Fehler passieren in den ersten sechs Monaten (oder sogar schon vor der Ankunft), und kaum einer lässt sich später korrigieren. Das Ankunftsdatum, die Art, wie der Vertrag unterzeichnet wird, der Ort, von dem aus das Unternehmen geleitet wird, und der Umgang mit dem Vermögen, bevor Sie ansässig werden, sind Entscheidungen, die man in Ruhe und in genau dieser Reihenfolge treffen sollte.
1. Wann Sie steuerlich ansässig werden
Sie sind in Spanien steuerlich ansässig, wenn Sie sich im Kalenderjahr mehr als 183 Tage hier aufhalten, wenn sich hier der Hauptsitz oder die Basis Ihrer Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Interessen befindet oder (vorbehaltlich des Gegenbeweises) wenn Ihr nicht getrennt lebender Ehegatte und Ihre minderjährigen Kinder in Spanien wohnen (art. 9.1 LIRPF, spanisches Einkommensteuergesetz). Die Ansässigkeit wird nach vollen Kalenderjahren bestimmt: Das spanische Recht teilt das Jahr nicht in einen Zeitraum der Ansässigkeit und einen der Nichtansässigkeit auf, sodass eine Ankunft im März oder im Oktober darüber entscheiden kann, ab welchem Jahr Sie hier mit Ihrem Welteinkommen steuerpflichtig werden. Betrachtet Sie auch Ihr Herkunftsland als ansässig, entscheidet das Doppelbesteuerungsabkommen; in diese Lage sollten Sie jedoch nicht geraten, ohne sie vorher bedacht zu haben.
2. Das Beckham-Gesetz: die Entscheidung mit Frist
Das Sonderregime für Zuzügler (art. 93 LIRPF), bekannt als Ley Beckham (Beckham-Gesetz), erlaubt es, im Jahr des Umzugs und in den fünf folgenden Jahren wie ein Nichtansässiger besteuert zu werden: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit 24 % bis 600.000 Euro, ausländische Einkünfte, die nicht aus Arbeit stammen, außerhalb der spanischen Einkommensteuer (IRPF), keine Pflicht zur Abgabe des modelo 720 (Erklärung über im Ausland gehaltene Vermögenswerte) und eine auf das in Spanien belegene Vermögen beschränkte Impuesto sobre el Patrimonio (Vermögensteuer). Voraussetzung ist, dass Sie in den fünf vorangegangenen Jahren nicht in Spanien ansässig waren und dass der Umzug auf einem Arbeitsvertrag (auch bei Telearbeit), der Bestellung zum Geschäftsführer oder einer unternehmerischen oder qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne der Ley 28/2022 beruht. Zudem gilt eine strikte Frist: Die Option wird mit dem modelo 149 (Antragsformular für das Sonderregime) innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung ausgeübt.
Was darüber entscheidet, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, lässt sich nach der Ankunft nicht mehr korrigieren: wie und mit wem Sie den Vertrag unterzeichnen, zu welchem Datum Sie beginnen und ob Sie Geschäftsführer der Gesellschaft sind, die Sie anstellt. Ausführlich erläutern wir das Regime in unserem Leitfaden zum Beckham-Gesetz.
3. Ihr Unternehmen: damit es nicht ungewollt mit Ihnen umzieht
Dieses Risiko wird am häufigsten unterschätzt. Eine ausländische Gesellschaft gilt als in Spanien ansässig, wenn sie hier den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung hat, also wenn ihre Leitung und Kontrolle von Spanien aus ausgeübt werden (art. 8.1 de la Ley del Impuesto sobre Sociedades, spanisches Körperschaftsteuergesetz). Lässt sich der Gründer oder CEO in Valencia oder Madrid nieder und trifft weiterhin sämtliche Entscheidungen für sein ausländisches Unternehmen von hier aus, kann die spanische Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass die gesamte Gesellschaft in Spanien steuerpflichtig ist und nicht nur sein Gehalt. Vor der Ankunft ist daher eine bewusste Entscheidung nötig: die tatsächliche Leitung im Herkunftsland belassen (mit einem Geschäftsführungsorgan, das wirklich funktioniert), eine spanische Tochtergesellschaft für die hier geplante Tätigkeit gründen oder die Gesellschaft geordnet verlegen.
4. Ihr Vermögen: was sich ab dem Tag der Ansässigkeit ändert
Ohne Sonderregime ist ein Ansässiger in Spanien mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig, mit seinem weltweiten Vermögen in der Impuesto sobre el Patrimonio (mit einem allgemeinen Freibetrag von 700.000 Euro und je nach Autonomer Gemeinschaft sehr unterschiedlichen Regeln) und, bei einem Nettovermögen von mehr als drei Millionen Euro, in der Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas (Solidaritätssteuer auf große Vermögen). Außerdem muss er sein Auslandsvermögen mit dem modelo 720 melden, wenn eine Kategorie 50.000 Euro übersteigt, und Erbschaften, die er erhält, unterliegen in Spanien der Impuesto sobre Sucesiones (Erbschaftsteuer) für alles, was er irgendwo auf der Welt erwirbt.
Deshalb wird das Vermögen vor der Ankunft geordnet. Manche Staaten besteuern beim Wegzug ihrer Ansässigen die stillen Reserven in Beteiligungen (Wegzugsbesteuerung oder exit tax), und Sie sollten wissen, was beim Verlassen Ihres Herkunftslandes geschieht und welcher Anschaffungswert für diese Vermögenswerte in Spanien gilt. Ebenso sollten Sie wissen, dass Spanien eine eigene exit tax für Personen kennt, die nach einer Ansässigkeit in zehn der letzten fünfzehn Jahre mit wesentlichen Beteiligungen wegziehen (art. 95 bis LIRPF): Die Planung des Zuzugs und die eines möglichen späteren Wegzugs gehören in ein und dasselbe Gespräch.
5. Aufenthaltstitel und Wohnen
Staatsangehörige der Europäischen Union müssen sich lediglich im Registro Central de Extranjeros (Zentralregister für Ausländer) eintragen lassen. Alle anderen benötigen eine Genehmigung, und seit dem 3. April 2025 verschafft der Kauf einer Immobilie keine mehr (die Ley Orgánica 1/2025 hat das Golden Visa abgeschafft). Die üblichen Wege für Unternehmer und Führungskräfte sind die Aufenthaltserlaubnis für hochqualifizierte Fachkräfte, die für Unternehmer, das Visum für internationale Telearbeit oder der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (residencia no lucrativa), der keine Arbeit in Spanien erlaubt. Beim Wohnen kommt es auf den Zeitpunkt an: Kaufen Sie, bevor Sie ansässig sind, werden Sie für die Dauer dieser Situation als Nichtansässiger besteuert, und die Struktur, über die Sie erwerben (im eigenen Namen oder über eine Gesellschaft), begleitet Sie über Jahre; wir erläutern dies in unserem Leitfaden für Immobilieninvestitionen in Spanien aus dem Ausland.
Ein Zeitplan zur Orientierung. Sechs bis zwölf Monate vorher: Prüfung der steuerlichen Ansässigkeit und des Doppelbesteuerungsabkommens, Lage des Unternehmens und steuerliche Folgen des Wegzugs aus dem Herkunftsland.
Drei bis sechs Monate vorher: Weg zum Aufenthaltstitel, Gestaltung des Vertrags oder der Bestellung mit Blick auf das Beckham-Gesetz und Entscheidungen zum Vermögen.
Bei der Ankunft: empadronamiento (Anmeldung beim örtlichen Rathaus), NIE oder TIE (Ausländeridentifikationsnummer bzw. Ausländerausweis) und Anmeldung bei der Sozialversicherung. Ab dieser Anmeldung laufen die sechs Monate für das modelo 149.
Erstes Jahr der Ansässigkeit: Kontrolle der Aufenthaltstage in Spanien und, sofern das Sonderregime nicht angewendet wird, modelo 720 zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des Folgejahres.
Häufige Fragen
Wenn ich im Oktober ankomme, bin ich dann in diesem Jahr steuerlich ansässig?
Nach der Tageregel in der Regel nicht, da Sie in diesem Kalenderjahr nicht mehr als 183 Tage erreichen werden. Ansässig sind Sie aber auch, wenn der Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Interessen in Spanien liegt oder wenn Ihr Ehegatte und Ihre minderjährigen Kinder hier leben; deshalb sind alle drei Kriterien zu prüfen.
Kann ich das Beckham-Gesetz nutzen, wenn ich für mein eigenes Unternehmen arbeite?
Das hängt von der Gestaltung ab. Die Ley 28/2022 hat das Regime auf Geschäftsführer, Unternehmer und hochqualifizierte Fachkräfte ausgeweitet, jeweils mit eigenen Voraussetzungen. Genau diese Art von Entscheidung muss fallen, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.
Muss ich mein Vermögen im Ausland erklären?
Wenn Sie im allgemeinen Regime ansässig sind, ja: mit dem modelo 720, wenn Konten und Einlagen, Wertpapiere oder Immobilien im Ausland 50.000 Euro je Kategorie übersteigen. Wer das Beckham-Gesetz anwendet, ist zur Abgabe nicht verpflichtet.
Sollte ich meine Beteiligungen vor dem Umzug verkaufen?
Nicht unbedingt. Das hängt davon ab, ob Ihr Herkunftsland den Wegzug besteuert, vom anwendbaren Abkommen und davon, was Sie in Spanien mit ihnen vorhaben. Vermeiden sollten Sie, dies erst nach dem Umzug herauszufinden.
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